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4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft

Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert.

Die Auswirkungen:

Bisher wurden nur Verträge der Geldwäscheprüfung unterzogen, die eine Mindestgrenze von Zahlungen über 15.000 € p. a. überschritten. Diese Grenze wurde aufgehoben und es muss ab dem 1. Euro geprüft werden.

Im wesentlichen muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Das ist z.B. der Mehrheitsgesellschafter oder die Person, die als Inhaber am Ende einer Kette berechtigt ist.

Beispiel: Eine GmbH gehört zu 100 % einer Holding, die Holding wiederum gehört zu 100 % einer weiteren Gesellschaft, die im Besitz einer Privatperson ist. Diese Privatperson ist dann wirtschaftlich Berechtigter. Sofern weitere Gesellschafter vorhanden sind, müssen die Anteile benannt werden.

 

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Links:

dejure.org - 4. EU-Geldwäscherichtlinie

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