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Der BFH hat entschieden: Fehlende Rechnungen können ersetzt werden.

Bisher wurde angenommen, dass bei Verlust der Originalrechnung der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug verliert. Er trägt die Beweislast, dass er die Rechnung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges besessen hat. Der BFH hat nun entschieden, der Steuerpflichtige kann diesen Nachweis mit allen verfahrensrechtlichen Beweismitteln führen.

Bundesfinanzhof vom 23. Oktober 2014
Az: V R 23/13

Anmerkung in eigener Sache:

Bei sale- and lease-back Geschäften wird von einigen Leasinggesellschaften die Originalrechnung angefordert. Einige Kunden verweigern die Herausgabe mit der Begründung, sie würden ihr Vorsteuerabzugsrecht verlieren, wenn die Rechnung verloren geht. Diese Sorge ist nunmehr nicht mehr substanziell.

 

Foto: © Piotr Marcinski – Fotolia.com

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