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Leasingerlasse

Die Leasingerlasse der Finanzverwaltung stellen klar, wie Leasingverträge steuerlich behandelt werden – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Miete und Kauf und die Zurechnung des Wirtschaftsguts.

Die Leasingerlässe regeln:

  • Abgrenzung zwischen Leasing und Kauf auf Raten.
    Wann ist ein Leasingvertrag als „typischer Leasingvertrag“ (vergleichbar mit einer Miete) anzusehen und wann ist er einem Ratenkauf ähnlicher.
  • Zurechnung des Wirtschaftsgut
    Es wird geregelt, wann das Leasingobjekt dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nur der, dem das Wirtschaftsgut wirtschaftlich gehört, darf bilanzieren und abschreiben.
  • Kriterien für steuerliche AnerkennungDer Erlass enthält genaue Vorgaben (z. B. Mindest-/Höchstdauer der Leasingzeit, Höhe der Leasingraten, Restwert etc.), die eingehalten werden müssen, damit ein Leasingvertrag steuerlich anerkannt wird.
  • Rechts- und PlanungssicherheitUnternehmen und Steuerberater erhalten durch die Erlasse eine Rechtsgrundlage, an der sie sich orientieren können, ohne jedes Mal einen individuellen Bescheid vom Finanzamt einholen zu müssen.

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