Teilamortisationsverträge beinhalten einen kalkulatorischen Restwert. Bei diesem Restwert handelt es sich um den Anteil der Anschaffungskosten, die mit den Leasingraten nicht amortisiert werden.
Da der Leasinggeber Anspruch auf eine volle Amortisation hat, wird zu Vertragsbeginn ein Andienungsrecht vereinbart. Macht der Leasinggeber hiervon Gebrauch, kommt bereits rechtswirksam ein Kaufvertrag zustande, weil der Leasingnehmer hierzu bereits vor Vertragsbeginn seine Willenserklärung abgegeben hat.
Der Leasingnehmer trägt damit das Restwertrisiko, denn nur er hat Einfluss auf den Zustand des Leasingobjektes zum Vertragsende, wie z.B. durch Handhabung, Einsatzort, Betriebsstunden, Wartungen und Erhaltungsreparaturen.
Vollamortisationsverträge werden über eine fest vereinbarte Grundvertragsdauer geschlossen.
Die kürzeste Laufzeit beträgt 40%, die längste 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA).
Der Vertrag ist bei vertragsgemäßer Erfüllung unkündbar. Während dieser Zeit werden die gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasingobjektes amortisiert.
Nach Vertragsablauf kann der Leasingnehmer das Objekt an die Leasinggesellschaft zurückgeben oder einen Anschlussmietvertrag vereinbaren, dies geschieht bei vielen Gesellschaften auch automatisch.
Ferner hat der Leasingnehmer das Recht, den Mietgegenstand vom Leasinggeber käuflich zu erwerben.
Der Teilamortisationsvertrag wird über eine feste Grundvertragsdauer geschlossen. Die kürzeste Laufzeit beträgt 40%, die längste 90% der AfA.
Der Vertrag ist bei vertragsgemäßer Erfüllung unkündbar. Es wird von vornherein ein bestimmter, kalkulatorischer Restwert vereinbart, der während der Grundvertragsdauer nicht amortisiert wird.
Der Restwert kann nach Ablauf der Grundvertragsdauer durch eine mögliche Vertragsverlängerung amortisiert werden, dies geschieht bei vielen Gesellschaften durch eine automatische Verlängerung. Auch kann das Leasingobjekt käuflich übernommen werden.
Die Verträge enthalten ein Andienungsrecht für die Leasinggesellschaft. Übt die Leasinggesellschaft zum Vertragsende Ihr Andienungsrecht aus, kommt ein Kaufvertrag auf Basis des Restwertes zustande.
Der Eigentumsübergang findet bei Leasing durch einen separaten Kaufvorgang am Ende der Vertragslaufzeit statt. Ein automatischer Eigentumsübergang wäre steuerschädlich (Siehe auch Teil- und Vollamortisation).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Wege der Verwaltungsanweisung, die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten und deren bilanzielle Abbildung von Leasing-Verhältnissen in den Jahresabschlüssen von Leasing-Geber und Leasing-Nehmer mit den Leasingerlassen geregelt. Die Erlasse sind die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland und teilen sich auf in:
Besonders wichtig ist die richtige Laufzeit eines Leasingvertrages.
Standardregel ist: Kürzeste Laufzeit 40 %, längste Laufzeit 90 % der AfA-Dauer!
Nein, Leasingverträge sind gem. der Leasingerlasse unkündbar.
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